Nach der Hochzeit steht man vor der Qual der Wahl: Sollen wir ein Haus oder eine größere Wohnung mieten? Welche Vor- und Nachteile haben beide Optionen? Und gibt es Tücken beim Mietvertrag? Viele Fragen bekommen nun eine Antwort.
Wenn die Drei-Zimmer-Wohnung nicht mehr ausreicht, weil man sich entweder familiär oder einfach nur räumlich vergrößern will, muss man sich entscheiden, ob man nur eine größere Wohnung oder gleich ein ganzes Haus mieten möchte. Die wichtigsten Vor- und Nachteile der beiden Immobilien hier im Überblick:
Kein lästiges Treppensteigen.
Treppenhausreinigen oder Schneeräumen übernimmt in den meisten Fällen die Hausverwaltung.
Viele Wohnungen haben keinen Garten.
Wer viele Nachbarn hat, der hat manchmal auch viel Ärger.
Im eigenen Garten entspannt es sich am besten.
Mit wenigen Nachbarn kann man ein freundschaftliches Verhältnis aufbauen. Bei vielen Bewohnern in einem Mehrfamilienhaus ist das eher schwierig.
Ein Garten bedeutet nicht nur Entspannung sondern auch viel Arbeit.
Die Heizkosten sind bei einem Haus viel höher.
Bei gleicher Quadratmeteranzahl kostet ein Haus trotzdem mehr Miete als eine vergleichbare Wohnung.
Ratgebertexte und weitere Tipps für die Mietwohnung oder ein Miethaus stellt das Portal immowelt.de bereit.
Unterschreiben Sie den Mietvertrag niemals zu voreilig, da immer einige Stolpersteine lauern. Achten Sie vor allem auf Folgendes:
Mieter ist nur derjenige, der auch den Vertrag unterzeichnet. Bei Ehepaaren reicht eine Unterschrift, es sollten aber beide Namen genannt werden.
Ob die Miethöhe angemessen ist, lässt sich am Mietspiegel der Stadt erkennen, der Vermieter hat hier aber trotzdem einen großen Spielraum.
Bei Staffelmieten kann das Kündigungsrecht des Mieters für bis zu vier Jahre ausgeschlossen werden.
Makler dürfen maximal eine Provision von zwei Nettokaltmieten plus Mehrwertsteuer verlangen.
In der Regel gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, außer bei einem Vertrag mit beidseitigem Kündigungsausschluss (bis zu vier Jahre).
Die Wohnungsgröße muss in Quadratmetern im Vertrag angegeben sein, Abweichungen von bis zu zehn Prozent werden üblicherweise toleriert. Weicht die Größe auf dem Papier wesentlich von der tatsächlichen Quadratmeterzahl ab, so kann die Miete entsprechend gemindert werden.
Kleintierhaltung ist in der Regel erlaubt, bei größeren Tieren muss der Vermieter zuerst zustimmen.
Mit der Schönheitsreparaturklausel legt der Vermieter fest, welche Arbeiten vom Mieter während der Mietzeit und bei einem Auszug übernommen werden müssen. Dazu gehören Streichen, Tapezieren der Wände, Heizkörper, Innentüren, Fenster, Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen. Ist keine Klausel im Vertrag enthalten, so kann der Mieter auch bei kleineren Arbeiten nicht belangt werden.
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